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Aktualisiert: 24. Juni 2021

Die vom Bundesrat am 24. Februar 2021 kommunizierten Lockerungen sind auch für die Hundeschulen von Bedeutung. Hier der entsprechende Auszug aus den FAQ des BLV:

Was gilt ab 1. März 2021 für Kurse und Trainings mit Hunden?

Die Informationen stützen sich auf die Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26.

Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sind zu jedem Zeitpunkt einzuhalten (Art. 3).

Hundeschulen dürfen auf ihren Aussenplätzen Kurse bspw. zur Sozialisierung und Erziehung von Hunden (Welpensozialisierung, Junghundekurse, weitere Erziehungskurse) anbieten (Art. 6d Abs. 1 Bst. c). In Analogie zur Regelung des Sports wird dringend empfohlen, die Gruppengrösse auf maximal 15 Personen, inkl. Leitung zu beschränken.

Die Betreiber sind verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Das Schutzkonzept muss dabei auch Eingangs- und Wartezonen berücksichtigen – hier darf es zu keinem Zeitpunkt zu einer Durchmischung der Gruppen kommen.

Kann der Aussenbereich einer Hundeschule in klar abgegrenzte und ausreichend grosse Bereiche unterteilt und damit zu jedem Zeitpunkt verhindert werden, dass sich die Gruppen durchmischen, so ist es erlaubt, mehrere Gruppen gleichzeitig zu unterrichten. Dabei dürfen jedoch weder der/die Kursleitende noch einzelne Teilnehmende und ihre Hunde die Gruppen bzw. die abgetrennten Bereiche wechseln.

Weiterhin erlaubt sind Einzellektionen (Art. 6d Abs. 1 Bst. b).

Kurse, die sich an die Hundehalter/innen richten und nicht im Beisein der Hunde stattfinden, dürfen nach wie vor nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden (Art. 6d Abs. 1, z.B. Seminare, Theoriekurse).

Hallen für den Hundesport bleiben weiterhin geschlossen.

Hundesport darf auf Anlagen im Aussenbereich in Gruppen von max. 15 Personen mit Jahrgang 2000 oder älter, inkl. Leitung betrieben werden. Dabei darf kein Körperkontakt stattfinden und es müssen Masken getragen oder der Abstand jederzeit eingehalten werden. Wettkämpfe sind verboten (Art. 6e Abs. 1 Bst. b).

Für Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger besteht keine zahlenmässige Beschränkung. Bei dieser Gruppe sind auch Wettkämpfe ohne Publikum erlaubt.

Sportliche Aktivitäten mit Hunden dürfen weiterhin auch «im Freien», z.B. im Wald oder in Parks gemäss den geltenden Vorschriften stattfinden. Vorbehalten sind kantonale und kommunale Regelungen zur Nutzung dieser Gelände.

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Aktualisiert: 24. Juni 2021

Ab dem 18.01 2021 hat der Bundesrat folgendes beschlossen:


Der Bundesrat hat die am 18. Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen am 13. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021 verlängert. Im Hinblick auf das Tierwohl, aber auch auf das öffentliche Interesse, Risiken für Mensch und Tier durch mangelhalft sozialisierte Hunde zu verhindern, können die Kurse zur Sozialisierung und Erziehung von Hunden nicht länger ausgesetzt werden.

Hundeschulen dürfen auf ihren Aussenplätzen Kurse zur Sozialisierung und Erziehung von Hunden (Welpensozialisierung, Junghundekurse, weitere Erziehungskurse) anbieten. In Analogie zur Regelung des Sports im Freien wird dringend empfohlen, die Gruppengrösse auf maximal 5 Personen (inkl. Leitung) zu beschränken.

Die Betreiber sind verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen, sodass sie zu jedem Zeitpunkt gewährleisten können, dass die erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Das Schutzkonzept muss dabei auch Eingangs- und Wartezonen berücksichtigen – hier darf es zu keinem Zeitpunkt zu einer Durchmischung der verschiedenen Personengruppen kommen.

Kann der Aussenbereich einer Hundeschule in klar abgegrenzte und ausreichend grosse Bereiche unterteilt und damit zu jedem Zeitpunkt verhindert werden, dass sich die Gruppen durchmischen, so ist es erlaubt, mehrere Gruppen gleichzeitig zu unterrichten. Dabei dürfen jedoch weder die Kursleitenden noch einzelne Teilnehmende und ihre Hunde die Gruppen bzw. die abgetrennten Bereiche wechseln.

Weiterhin erlaubt sind Einzellektionen – auch hier sind zu jedem Zeitpunkt die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.

Kurse, die sich an die Hundehaltenden richten und nicht im Beisein der Hunde stattfinden, dürfen nach wie vor nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.

Hallen und Anlagen für den Hundesport bleiben weiterhin geschlossen.

Hundesport «im Freien», z. B. im Wald oder in Parks, bleibt in Gruppen von max. 5 Personen ab 16 Jahren (inkl. Leitung) ohne Körperkontakt zulässig und es gelten keine Sperrzeiten. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren besteht keine Beschränkung.

Wettkämpfe sind verboten.

Ausnahmen bestehen einzig für den Bereich des Leistungssports, wo Wettkämpfe ohne Publikum nach Art. 6 Abs. 1 Bst. g erlaubt sind. Es muss ein Schutzkonzept erarbeitet und umgesetzt werden, so dass sichergestellt werden kann, dass die Abstands- und Hygieneregeln zu jedem Zeitpunkt eingehalten und die Maximalzahl von Teilnehmenden nicht überschritten werden.

Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sind zu jedem Zeitpunkt zu beachten.

Neben der nationalen Gesetzgebung sind immer auch die kantonalen Vorgaben zu befolgen, die aufgrund der epidemiologischen Lage und der Verhältnisse vor Ort strenger sein können.


Von der Kanzlei des Veterinäramtes


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